Veröffentlichung gemäß EU-Offenlegungsverordnung
Angaben nach Artikel 3 EU-Offenlegungsverordnung
Nachhaltigkeitsrisiken wirken auf alle bekannten Risikoarten ein und stellen dabei keine eigene Risikoart dar, sondern werden als Teilaspekt den bekannten Risikoarten wie Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Kreditrisiko oder operationelles Risiko zugeordnet und in den Verkaufsprospekten bei der Ermittlung der Risikoausmaße berücksichtigt. Sie können sich verstärkend auswirken und tragen dann mitunter wesentlich zum Gesamtrisikoprofil eines AIF bei.
Vor diesem Hintergrund ist die angemessene Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken als Teil unserer Gesamtrisikostrategie im Risikomanagement verankert. Ziel ist es, das Eintreten dieser Risiken möglichst frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen auf die betroffenen Vermögensgegenstände zu minimieren. Hierbei stehen wir in einem laufenden Prozess der in regelmäßigen Abständen zu einer Überprüfung der Angemessenheit und weiteren Ausbildung der Methoden und Verfahren zur Identifizierung, Bewertung, Steuerung und Überwachung der Nachhaltigkeitsrisiken führt.
Änderungshistorie:
Version 1, Datum: 01/2022, Erläuterung der Änderungen: Initiale Erstellung und Veröffentlichung
Angaben nach Artikel 4 EU-Offenlegungsverordnung
Die Auricher Werte GmbH berücksichtigt nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren derzeit nicht. Die notwendigen Informationen, die zur Feststellung und Gewichtung der nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen aus Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten notwendig sind, sind im Markt noch nicht in vollem Umfang sowie in der erforderlichen Qualität verfügbar.
Änderungshistorie:
Version 1, Datum: 01/2022, Erläuterung der Änderungen: Initiale Erstellung und Veröffentlichung
Angaben nach Artikel 5 EU-Offenlegungsverordnung
Die Vergütungspolitik der Auricher Werte GmbH entspricht den aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Nachhaltigkeitsrisiken werden derzeit nicht explizit in der Vergütungspolitik einbezogen.
Änderungshistorie:
Version 1, Datum: 01/2022, Erläuterung der Änderungen: Initiale Erstellung und Veröffentlichung
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen gemäß DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1288 Kapitel IV Art. 23
Zusammenfassung
Die Fondsgesellschaft strebt durch ihre Investitionen einen wesentlichen Beitrag zu dem in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 (EU-Taxonomie-Verordnung) festgelegten Umweltziel Klimaschutz durch eine Reduzierung von CO₂-Emissionen an. Nach den Anlagebedingungen werden mindestens 75 Prozent des investierten Kapitals (mittelbar) in nachhaltige taxonomiekonforme Vermögensgegenständen angelegt. Dabei handelt es sich um mittelbare Beteiligungen an Gesellschaften, die Sachwerte halten bzw. auf die Errichtung dieser Sachwerte abzielen. Die Sachwerte sind Anlagen zur Stromerzeugung mittels Photovoltaik-Technologie, Anlagen zur Stromerzeugung aus Windkraft, Anlagen zur Stromerzeugung aus Bioenergie und/oder Anlagen zur Erzeugung von Wärme / Kälte aus Bioenergie. Das nachhaltige Investitionsziel wird während der Fondslaufzeit überwacht.
Die Fondsgesellschaft vermeidet erhebliche Beeinträchtigungen auf Nachhaltigkeitsziele, indem sie im Rahmen einer ESG-Due-Diligence vor Durchführung der Investitionen bestimmte Prüfungen vornimmt, welche im nachfolgenden Abschnitt näher erläutert werden.
Es soll vornehmlich mittelbar in Onshore-Windkraft sowie Photovoltaikanlagen in Europa investiert werden, aber auch in weitere Erneuerbare Energieerzeugungsanlagen. Es ist geplant, über mindestens zwei Investmentgesellschaften (geschlossene inländische Spezial-AIF) ein breit diversifiziertes und risikogemischtes Portfolio an ökologisch nachhaltigen Zielgesellschaften zu erwerben und aufzubauen.
Zur Messung der Erreichung des Investitionsziels Klimaschutz werden als Nachhaltigkeitsindikatoren die Menge des erzeugten Stroms aus Erneuerbaren Energien durch die mittelbar betriebenen Anlagen sowie die im Vergleich zur fossilen Stromerzeugung aus Braunkohle eingesparten Tonnen CO₂ herangezogen.
Es wurde kein Referenzwert für die Erreichung des Investitionsziels festgelegt und es existiert auch kein Referenzwert, der als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder als ein gemäß dem Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwert gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 anzusehen ist.
Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels
Die Fondsgesellschaft vermeidet erhebliche Beeinträchtigungen auf Nachhaltigkeitsziele, indem sie in Anlehnung an die technischen Bewertungskriterien der Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 im Hinblick auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen einer ESG-Due-Diligence vor Durchführung der Investitionen im Wesentlichen die folgenden Prüfungen vornimmt:
i) Bewertung, welche wesentlichen physischen Klimarisiken gem. Anlage A, Abschnitt II der Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 zur Ergänzung der Taxonomie-Verordnung die Tätigkeit der jeweiligen Anlagen während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können. Anlagen, bei denen bei dieser Bewertung eine Bedrohung der Tätigkeit durch eines oder mehrere physische Klimarisiken festgestellt wird, dürfen nicht erworben werden.
ii) Bei Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände, die neu errichtet werden, wird die Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, bewertet und deren Einsatz geprüft. Falls möglich soll deren Einsatz erfolgen.
iii) Bei Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände wird geprüft, ob diese zum Zeitpunkt der Errichtung den Genehmigungsvorschriften und geltenden rechtlichen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf lokal geltende Umweltvorschriften oder vergleichbare Regelungen, unterliegen (bei neu errichteten Anlagen) bzw. unterlegen haben (bei bereits errichteten Anlagen) und entsprechende Genehmigungen nachweislich vorliegen bzw. vorgelegen haben. Voraussetzung für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ist dabei, dass im Einklang mit den nationalen Umsetzungen der Richtlinie 2011/92/EU, in Deutschland entsprechend dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Bewertungen durchgeführt wurden oder werden. Für Gebiete / Vorhaben in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, UNESCO-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. In den Verträglichkeitsprüfungen festgelegte erforderliche Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt sind umgesetzt worden bzw. werden umgesetzt.
Nach den Vorgaben der Anlagebedingungen erfolgen nur Investitionen in Ländern, bei denen keine schwerwiegenden Verstöße gegen Demokratie- und Menschenrechte bekannt sind. Dies wird bewertet durch das Erfordernis eines Wertes von mindestens 70 von 100 nach dem Global Freedom Scores Index
(https://freedomhouse.org/countries/freedom-world/scores).
Darüber hinaus werden vor Investitionsentscheidungen im Rahmen der ESG-Due-Diligence weitere Prüfungen vorgenommen, die sicherstellen sollen, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen von Sozial- und Arbeitnehmerbelangen oder der Achtung der Menschenrechte beim Verkäufer (in der Regel der Projektierer) und anderen relevanten Geschäftspartnern erfolgen.
Nachhaltigkeitsfaktoren umschreiben Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Das Investment in ein Finanzprodukt kann zu negativen Nachhaltigkeitsauswirkungen führen. Dies ist der Fall, wenn mit den Investitionen des Finanzproduktes Unternehmen ausgestattet werden, die Umweltstandards oder Menschenrechte auf schwerwiegende Weise verletzen. Wir nehmen wahr, dass die Verfügbarkeit von entsprechenden Daten zum ökologischen und sozialen Fußabdruck als auch Angaben zur Unternehmensführung zunimmt. Zum Zeitpunkt der Auflage dieses AIF sind diese jedoch nicht in hinreichender Breite verfügbar, so dass wir keine systematische und damit umfassende Auswertung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durchführen können. Die Anlagegrundsätze dieses AIF führen dazu, dass nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren vermieden werden.
Die in Tabelle 1 im Anhang I der Delegierte Verordnung 2022/1299 unter der Überschrift „Klimaindikatoren und andere umweltbezogene Indikatoren“ werden im Zuge der Investitionstätigkeit berücksichtigt. Zugleich ist der Großteil dieser Indikatoren aus den Bereichen Treibhausgasemissionen, Wasser und Abfall entweder nicht einschlägig, kann aufgrund nicht vorhandener Daten nicht angewendet werden (Treibhausgasemissionen) oder beschreibt im Hinblick auf die beabsichtigte Wirtschaftstätigkeit keinerlei negative Auswirkung (Abfall und Wasser). Die Wirtschaftstätigkeiten, in die die Fondsgesellschaft investiert, beabsichtigen im Wesentlichen die Erzeugung von Strom aus regenerativen Quellen und nebensächlich den Transport und die Speicherung dieses Stroms als auch die Errichtung notwendiger Infrastruktur. Im Zuge der Investitionstätigkeit wird, wie vorangehend beschrieben, eine ESG-Due Diligence durchgeführt. Unter anderem werden in diesem Prozessschritt nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität betrachtet und die ggf. in behördlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen ergangenen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen nachgehalten. Wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität ergeben sich aus der angestrebten Wirtschaftsaktivität nicht bzw. werden durch die genannten Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen gemildert.
Die weiterhin in Tabelle 1 aufgeführten „Indikatoren in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung“ sind nicht einschlägig, da weder die Fondsgesellschaft noch auf Ebene der zulässigen Vermögensgegenstände eigenes Personal beschäftigt wird.
Die Indikatoren aus den Tabellen 2 und 3 des Anhang 1 weisen keine weiteren relevanten Indikatoren zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen, die in eine Verbindung zu den beabsichtigten Wirtschaftstätigkeiten gebracht werden können, aus. Eine Berücksichtigung erfolgt entsprechend nicht.
Nach den Anlagebedingungen darf kein Vermögensgegenstand erworben werden, der nach Ansicht der KVG gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstößt. Es handelt sich dabei um eines der Ausschlusskriterien nach Artikel 12 Abs. 1 der Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 (Ausschlusskriterien der Paris-aligned Benchmarks (PAB)).
Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts
Die Fondsgesellschaft strebt durch ihre Investitionen einen wesentlichen Beitrag zu dem in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 (EU-Taxonomie-Verordnung) festgelegten Umweltziel Klimaschutz durch eine Reduzierung von CO₂-Emissionen an. Nach den Anlagebedingungen werden mindestens 75 Prozent des investierten Kapitals in nachhaltige taxonomiekonforme Vermögensgegenstände angelegt. Dabei handelt es sich um mittelbare Beteiligungen an Gesellschaften, die Sachwerte halten bzw. auf die Errichtung dieser Sachwerte abzielen. Die Sachwerte sind Anlagen zur Stromerzeugung mittels Photovoltaik-Technologie, Anlagen zur Stromerzeugung aus Windkraft, Anlagen zur Stromerzeugung aus Bioenergie und/oder Anlagen zur Erzeugung von Wärme/Kälte aus Bioenergie. Diese Anlagen leisten nach den technischen Bewertungskriterien der Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 (Anhang II Nr. 4.1, Nr. 4.3, Nr. 4.8 und Nr. 4.24) einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz. Jene erzeugen Strom aus Erneuerbarer Energie. Im Vergleich zu fossiler Stromerzeugung (z.B. aus Braunkohle) wird im Zuge dessen weniger CO₂-Emissionen verursacht. Die eingesparte Menge CO₂ ergibt sich dabei durch Multiplikation der Summe der erzeugten Strommengen mit dem CO₂-Emissionsfaktor für Braunkohle.
Anlagestrategie
Es soll vornehmlich mittelbar in Onshore-Windkraft sowie Photovoltaikanlagen in Europa investiert werden, aber auch in weitere Erneuerbare Energieerzeugungsanlagen. Es ist geplant, über mindestens zwei Investmentgesellschaften ein breit diversifiziertes und risikogemischtes Portfolio an ökologisch nachhaltigen Zielgesellschaften zu erwerben und aufzubauen.
Bei den Investmentgesellschaften handelt es sich um geschlossene inländische Spezial-AIF, welche direkt oder indirekt in Sachwerte in Form von Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien investieren oder eine Anlagepolitik mit vergleichbaren Anforderungen im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 4 KAGB verfolgen. Ebenso zulässig ist der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, gemäß § 261 Abs, 1 Nr. 4 KAGB, die über Projektrechte oder sonstige Rechtsverhältnisse verfügen, die für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien notwendig sind. Weiterhin dürfen Bankguthaben gehalten werden.
Ein Verfahren zur Bewertung der guten Unternehmensführung wird als nicht notwendig erachtet, da es sich in der Durchschau bei den zulässigen Vermögensgegenständen stets um Sachwerte ohne Unternehmensbezug handelt. Unabhängig davon, wird die Einhaltung einer guten Unternehmensführung dadurch gewährleistet, dass die Auricher Werte GmbH als KVG, welche überwiegend unmittelbaren Zugriff auf die Geschäftsführung der Ziel- und Investmentgesellschaften hat, nach deutschem Recht seitens der BaFin überwacht wird und zur Beachtung der gesetzlichen sozialen Vorgaben verpflichtet ist. Außerdem obliegt der KVG im Zuge ihrer Verwaltungstätigkeit die Entscheidungshoheit über die Beauftragung von externen Dienstleistern sowie über Auslagerungen. Daher werden die Dienstleister in Europa, überwiegend in Deutschland ansässig sein. Innerhalb Europas wird angenommen, dass eine Überwachung durch nationale Aufsichtsbehörden und somit stets eine Einhaltung sozialer Belange gewährleistet ist. Infolge der Eingrenzung der Investitionsstandorte innerhalb der Anlagebedingungen auf Europa werden Investitionen in Länder vermieden, die möglicherweise nicht die europäischen Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung entsprechen.
Aufteilung der Investitionen
Die Fondsgesellschaft tätigt mittelbare Investitionen in Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien, die in Unterkategorie „#1 Nachhaltige Investitionen“ fallen und zur Erreichung des Umweltziels Klimaschutz beitragen. Nach den Anlagebedingungen werden mindestens 75 Prozent des investierten Kapitals mittelbar in nachhaltige Vermögensgegenstände gemäß Artikel 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 (EU-Offenlegungsverordnung) angelegt. Zudem gehört die Anlage liquider Mittel zur Anlagestrategie, die in die Unterkategorie „#2 Nicht nachhaltige Investitionen“ fällt.
Abb. 1: Infografik/Flussdiagramm
Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels
Das nachhaltige Investitionsziel wird während der gesamten Fondslaufzeit überwacht. Vor den Investitionen werden im Rahmen einer ESG-Due-Diligence der Einklang mit den Nachhaltigkeitsvorgaben und die Einhaltung der Vorgaben der Anlagebedingungen durch die Auricher Werte überprüft. Zur Messung der Erreichung des Umweltziels Klimaschutz durch eine Reduzierung von CO₂-Emissionen werden während der Fondslaufzeit als Nachhaltigkeitsindikatoren die Menge des erzeugten Stroms aus Erneuerbaren Energien durch die mittelbar betriebenen Anlagen sowie die im Vergleich zur fossilen Stromerzeugung aus Braunkohle eingesparten Tonnen CO₂ herangezogen. Diese Indikatoren werden jährlich nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres berechnet, wobei eine Überwachung durch das interne Kontrollsystem der Auricher Werte GmbH erfolgt. Zudem werden die in den Jahresberichten des Fonds angegebenen Daten und Indikatoren vom Jahresabschlussprüfer geprüft.
Methoden
Die Messung der Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels erfolgt zum einen durch die Ermittlung des Anteils des investierten Kapitals des Fonds, der in nachhaltige Vermögensgegenstände, welche nach erfolgreicher ESG-Due-Diligence Prüfung als taxonomiekonform einzustufen sind, angelegt wird. Der Anteil muss gemäß Anlagebedingungen 18 Monate nach Vertriebsbeginn mindestens 75 Prozent betragen. Diese in Artikel 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) definierten nachhaltigen Investitionen verfolgen einen Beitrag zur Reduzierung von CO₂-Emissionen.
Zur Messung der Erreichung des Investitionsziels Klimaschutz werden während der Fondslaufzeit zudem als Nachhaltigkeitsindikatoren die Menge des erzeugten Stroms aus Erneuerbaren Energien durch die mittelbar betriebenen Anlagen sowie die im Vergleich zur fossilen Stromerzeugung aus Braunkohle eingesparten Tonnen CO₂ herangezogen.
Datenquellen und -verarbeitung
Der Anteil des investierten Kapitals der Fondsgesellschaft, der in nachhaltige Vermögensgegenstände angelegt wird, wird aus den Ergebnissen der ESG-Due-Diligence in Verbindung mit den Investitionsvolumina gemäß den Daten der Buchhaltung ermittelt. Die Datenqualität ist durch das interne Kontrollsystem der Auricher Werte und des Rechnungswesens sichergestellt. Dabei werden keine Daten geschätzt.
Für die Ermittlung des Nachhaltigkeitsindikators Menge des erzeugten Stroms aus Erneuerbaren Energien durch die mittelbar betriebenen Anlagen werden als Datenquelle Angaben der Zielgesellschaften gemäß Geschäftsbericht und ähnlicher Unterlagen, Informationen der webbasierten Betreiberportale oder alternativ direkte Informationen von den Betreibern der Energieerzeugungsanlagen auf Nachfrage verwendet. Somit ist der Anteil jener Daten, die geschätzt werden müssen, marginal. Die Strommengen werden vom Portfoliomanagement digital erfasst und verarbeitet. Relevant sind dabei die anteiligen Strommengen bezogen auf die prozentuale Beteiligung an der jeweiligen Zielgesellschaft. Die Summe der Strommengen eines Jahres aus allen im Fondsportfolio befindlichen Zielgesellschaften dient wiederum als Ausgangswert für die im Vergleich zur fossilen Stromerzeugung aus Braunkohle eingesparten Tonnen CO₂, welche sich durch Multiplikation der Summe der Strommengen mit dem CO₂-Emissionsfaktor für Braunkohle ergibt. Der CO₂-Emissionsfaktor wird vom Bundesumweltamt veröffentlicht. Die Berechnung erfolgt vom Portfoliomanagement basierend auf Tabellenkalkulation inklusive einstufiger Überprüfung. Es handelt sich nicht um einen Schätzwert. Die Umrechnungsäquivalente in CO₂ basieren auf Durchschnittswerten.
Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten
Nach Einschätzung der Auricher Werte GmbH gibt es keine wesentlichen Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten.
Sorgfaltspflicht
Die Auricher Werte GmbH unterliegt als regulierte Kapitalverwaltungsgesellschaft umfangreichen Governance-Vorgaben und Sorgfaltspflichten, die sich aus dem KAGB ergeben. Das Portfoliomanagement ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände und hat entsprechende Verfahren implementiert. Durch die Verfahren des Risikomanagements werden alle wesentlichen Risiken, die auf die Vermögensgegenstände einwirken können, identifiziert, bewertet und Reaktionen festgelegt. Es existiert ein internes Kontrollsystem.
Mitwirkungspolitik
Die Fondsgesellschaft investiert in Gesellschaften (Zielfonds und Objekt-/Projektgesellschaften), die kein eigenes Personal beschäftigen und die regelmäßig keinen umfangreichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Sie investiert nicht in börsennotierte Aktiengesellschaften. Eine Mitwirkungspolitik ist daher nicht Bestandteil des nachhaltigen Investitionsziels.
Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels
Es wurde kein Referenzwert für die Erreichung des Investitionsziels festgelegt und es existiert auch kein Referenzwert, der als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder als ein gemäß dem Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwert gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 anzusehen ist. Dies ist dadurch begründet, dass der Betrieb der Anlagen, in die die Fondsgesellschaft investiert, zu keinen größeren CO₂-Emissionen führt und daher die Festlegung eines Referenzwertes für die Berechnung eines Dekarbonisierungspfads hier nicht sinnvoll ist.
Änderungshistorie:
Version 1, Datum: 08/2022, Erläuterung der Änderungen: Initiale Erstellung und Veröffentlichung
Version 2, Datum: 05/2024, Erläuterung der Änderungen: Anpassung der Darstellung, Aktualisierung des Inhalts
Version 3, Datum: 08/2024, Erläuterung der Änderungen: Aktualisierung des Inhalts
Zusammenfassung
Die Fondsgesellschaft bewirbt als ökologisches Merkmal den Beitrag zur Reduzierung von CO₂-Emissionen. Zudem werden nach den Anlagebedingungen mindestens 80 % des investierten Kapitals in nachhaltige Vermögensgegenständen angelegt. Dabei handelt es sich um unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an Gesellschaften, die Sachwerte halten bzw. auf die Errichtung dieser Sachwerte abzielen. Die Sachwerte sind Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom aus regenerativen Quellen (Photovoltaik und Onshore-Windkraft).
Die Fondsgesellschaft vermeidet erhebliche Beeinträchtigungen auf Nachhaltigkeitsziele, indem sie im Rahmen einer ESG-Due-Diligence vor Durchführung der Investitionen bestimmte Prüfungen vornimmt, welche im nachfolgenden Abschnitt näher erläutert werden.
Es soll vornehmlich unmittelbar oder mittelbar in Photovoltaik- sowie Onshore-Windkraftanlagen in Europa investiert werden. Es ist geplant, ein breit diversifiziertes und risikogemischtes Portfolio an ökologisch nachhaltigen Zielgesellschaften zu erwerben und aufzubauen.
Zur Messung der Erreichung des ökologischen Merkmals Reduzierung von CO₂-Emissionen werden als Nachhaltigkeitsindikatoren die Menge des erzeugten Stroms aus Erneuerbaren Energien durch die mittelbar betriebenen Anlagen sowie die im Vergleich zur fossilen Stromerzeugung aus Braunkohle eingesparten Tonnen CO₂ herangezogen.
Es wurde kein Referenzwert für die Erreichung des Investitionsziels festgelegt und es existiert auch kein Referenzwert, der als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder als ein gemäß dem Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwert gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 anzusehen ist.
Kein nachhaltiges Investitionsziel
Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt. Das wesentliche ökologische Merkmal dieses Finanzprodukts ist die Reduzierung von CO₂-Emissionen. Zudem vermeidet die Fondsgesellschaft erhebliche Beeinträchtigungen auf Nachhaltigkeitsziele, indem sie im Rahmen einer ESG-Due-Diligence vor Durchführung der Investitionen im Wesentlichen die folgenden Prüfungen vornimmt:
i) Bewertung, welche wesentlichen physischen Klimarisiken gem. Anlage A, Abschnitt II der Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 die Tätigkeit der jeweiligen Anlagen während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können.
ii) Bei Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände, die neu errichtet werden, wird die Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, bewertet und deren Einsatz geprüft. Falls möglich soll deren Einsatz erfolgen.
iii) Bei Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände wird geprüft, ob diese zum Zeitpunkt der Errichtung den Genehmigungsvorschriften und geltenden rechtlichen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf lokal geltende Umweltvorschriften oder vergleichbare Regelungen, unterliegen (bei neu errichteten Anlagen) bzw. unterlegen haben (bei bereits errichteten Anlagen) und entsprechende Genehmigungen nachweislich vorliegen bzw. vorgelegen haben. Voraussetzung für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ist dabei, dass im Einklang mit den nationalen Umsetzungen der Richtlinie 2011/92/EU, in Deutschland entsprechend dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Bewertungen durchgeführt wurden oder werden. Für Gebiete / Vorhaben in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, UNESCO-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. In den Verträglichkeitsprüfungen festgelegte erforderliche Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt sind umgesetzt worden bzw. werden umgesetzt.
Nach den Vorgaben der Anlagebedingungen erfolgen nur Investitionen in Ländern, bei denen keine schwerwiegenden Verstöße gegen Demokratie- und Menschenrechte bekannt sind. Dies wird bewertet durch das Erfordernis eines Wertes von mindestens 70 von 100 nach dem Global Freedom Scores Index
(https://freedomhouse.org/countries/freedom-world/scores). Zudem wird sichergestellt, dass nur Investitionen in Länder getätigt werden, welche fundamentale ILO-Übereinkommen ratifiziert haben. Dabei handelt es sich um internationale Normensetzungen hinsichtlich Arbeits- und Sozialstandards.
Darüber hinaus werden vor Investitionsentscheidungen im Rahmen der ESG-Due-Diligence weitere Prüfungen vorgenommen, die sicherstellen sollen, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen von Sozial- und Arbeitnehmerbelangen oder der Achtung der Menschenrechte beim Verkäufer (in der Regel dem Projektierer) und anderen relevanten Geschäftspartnern erfolgen. Ausgeschlossen sind zudem Investitionen, die den Ausschlusskritierien nach Artikel 12 Abs. 1 der Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 (Ausschlusskriterien der Paris-aligned Benchmarks (PAB)) entsprechen.
Nachhaltigkeitsfaktoren umschreiben Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Das Investment in ein Finanzprodukt kann zu negativen Nachhaltigkeitsauswirkungen führen. Dies ist der Fall, wenn mit den Investitionen des Finanzproduktes Unternehmen ausgestattet werden, die Umweltstandards oder Menschenrechte auf schwerwiegende Weise verletzen. Wir nehmen wahr, dass die Verfügbarkeit von entsprechenden Daten zum ökologischen und sozialen Fußabdruck als auch Angaben zur Unternehmensführung zunimmt. Zum Zeitpunkt der Auflage dieses AIF sind diese jedoch nicht in hinreichender Breite verfügbar, so dass wir keine systematische und damit umfassende Auswertung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durchführen können. Die Anlagegrundsätze dieses AIF führen dazu, dass nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren vermieden werden.
Die in Tabelle 1 im Anhang I der Delegierte Verordnung 2022/1299 unter der Überschrift „Klimaindikatoren und andere umweltbezogene Indikatoren“ werden im Zuge der Investitionstätigkeit berücksichtigt. Zugleich ist der Großteil dieser Indikatoren aus den Bereichen Treibhausgasemissionen, Wasser und Abfall entweder nicht einschlägig, kann aufgrund nicht vorhandener Daten nicht angewendet werden (Treibhausgasemissionen) oder beschreibt im Hinblick auf die beabsichtigte Wirtschaftstätigkeit keinerlei negative Auswirkung (Abfall und Wasser). Die Wirtschaftstätigkeiten, in die die Fondsgesellschaft investiert, beabsichtigen im Wesentlichen die Erzeugung von Strom aus regenerativen Quellen und nebensächlich den Transport und die Speicherung dieses Stroms als auch die Errichtung notwendiger Infrastruktur. Im Zuge der Investitionstätigkeit wird, wie vorangehend beschrieben, eine ESG-Due Diligence durchgeführt. Unter anderem werden in diesem Prozessschritt nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität betrachtet und die ggf. in behördlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen ergangenen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen nachgehalten. Wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität ergeben sich aus der angestrebten Wirtschaftsaktivität nicht bzw. werden durch die genannten Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen gemildert.
Die weiterhin in Tabelle 1 aufgeführten „Indikatoren in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung“ sind nicht einschlägig, da weder die Fondsgesellschaft noch auf Ebene der zulässigen Vermögensgegenstände eigenes Personal beschäftigt wird.
Die Indikatoren aus den Tabellen 2 und 3 des Anhang 1 weisen keine weiteren relevanten Indikatoren zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen, die in eine Verbindung zu den beabsichtigten Wirtschaftstätigkeiten gebracht werden können, aus. Eine Berücksichtigung erfolgt entsprechend nicht.
Nach den Anlagebedingungen darf kein Vermögensgegenstand erworben werden, der nach Ansicht der KVG gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstößt. Es handelt sich dabei um eines der Ausschlusskriterien nach Artikel 12 Abs. 1 der Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 (Ausschlusskriterien der Paris-aligned Benchmarks (PAB)).
Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts
Die Fondsgesellschaft strebt durch ihre Investitionen einen Beitrag zur Reduzierung von CO₂-Emissionen an. Zudem werden nach den Anlagebedingungen mindestens 80 % des investierten Kapitals in nachhaltige Vermögensgegenstände angelegt. Dabei handelt es sich um unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an Zielgesellschaften, die Sachwerte halten bzw. auf die Errichtung dieser Sachwerte abzielen. Die Sachwerte sind Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom aus regenerativen Quellen (Photovoltaik und Onshore-Windkraft). Jene erzeugen Strom aus Erneuerbarer Energie. Im Vergleich zu fossiler Stromerzeugung (z.B. aus Braunkohle) werden im Zuge dessen weniger CO₂-Emissionen verursacht. Die eingesparte Menge CO₂ ergibt sich dabei durch Multiplikation der Summe der erzeugten Strommengen mit dem CO₂-Emissionsfaktor für Braunkohle.
Anlagestrategie
Es soll vornehmlich unmittelbar oder mittelbar in Photovoltaik- sowie Onshore-Windkraftanlagen in Europa investiert werden. Es ist geplant, ein breit diversifiziertes und risikogemischtes Portfolio an ökologisch nachhaltigen Zielgesellschaften zu erwerben und aufzubauen.
Bei den nach den Anlagebedingungen erwerbbaren Vermögensgegenständen handelt es sich einerseits um Sachwerte in Form von Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom aus Erneuerbaren Energien sowie für diese Anlagen genutzte Infrastruktur, jeweils einschließlich der damit verbundenen Rechte (v.a. der Projektrechte). Andererseits dürfen Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die eben genannten Vermögensgegenstände sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, angekauft werden. Weiterhin darf die Fondsgesellschaft in Bankguthaben investieren. Zudem erlauben die Anlagebedingungen die Beteiligungen an einer Investmentgesellschaft in Form von Anteilen oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF, welche wiederum in die drei vorhergehend beschriebenen Arten von Vermögensgegenständen investieren dürfen.
Ein Verfahren zur Bewertung der guten Unternehmensführung wird als nicht notwendig erachtet, da es sich in der Durchschau bei den zulässigen Vermögensgegenständen stets um Sachwerte ohne Unternehmensbezug handelt. Unabhängig davon, wird die Einhaltung einer guten Unternehmensführung dadurch gewährleistet, dass die Auricher Werte GmbH als KVG, welche überwiegend unmittelbaren Zugriff auf die Geschäftsführung der Ziel- und Investmentgesellschaften hat, nach deutschem Recht seitens der BaFin überwacht wird und zur Beachtung der gesetzlichen sozialen Vorgaben verpflichtet ist. Außerdem obliegt der KVG im Zuge ihrer Verwaltungstätigkeit die Entscheidungshoheit über die Beauftragung von externen Dienstleistern sowie über Auslagerungen. Daher werden die Dienstleister in Europa, überwiegend in Deutschland ansässig sein. Innerhalb Europas wird angenommen, dass eine Überwachung durch nationale Aufsichtsbehörden und somit stets eine Einhaltung sozialer Belange gewährleistet ist. Infolge der Eingrenzung der Investitionsstandorte innerhalb der Anlagebedingungen auf Europa werden Investitionen in Länder vermieden, die möglicherweise nicht die europäischen Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung entsprechen.
Aufteilung der Investitionen
Die Fondsgesellschaft tätigt mittelbare Investitionen in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Erneuerbarer Energie, die in Kategorie „#1 Ausgerichtet auf ökologische/soziale Merkmale“ und Unterkategorie „#1A Nachhaltige Investitionen“ fallen und zur Reduzierung von CO₂-Emissionen beitragen. Zudem werden nach den Anlagebedingungen mindestens 80 % des investierten Kapitals in nachhaltige Vermögensgegenstände gemäß Artikel 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) angelegt. Weiterhin gehört die Anlage liquider Mittel zur Anlagestrategie, die in die Unterkategorie „#2 Andere Investitionen“ fällt.
Abb. 1: Infografik/Flussdiagramm
Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale
Die beworbenen ökologischen Merkmale werden während der gesamten Fondslaufzeit überwacht. Vor den Investitionen werden im Rahmen einer ESG-Due-Diligence der Einklang mit den Nachhaltigkeitsvorgaben und die Einhaltung der Vorgaben der Anlagebedingungen durch die Auricher Werte GmbH überprüft. Zur Messung der Erreichung des ökologischen Merkmals Reduzierung von CO₂-Emissionen während der Fondslaufzeit werden als Nachhaltigkeitsindikatoren die Menge des erzeugten Stroms aus Erneuerbaren Energien durch die mittelbar betriebenen Anlagen sowie die im Vergleich zur fossilen Stromerzeugung aus Braunkohle eingesparten Tonnen CO₂ herangezogen. Diese Indikatoren werden jährlich nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres berechnet, wobei eine Überwachung durch das interne Kontrollsystem der Auricher Werte GmbH erfolgt. Zudem werden die in den Jahresberichten des Fonds angegebenen Daten und Indikatoren vom Jahresabschlussprüfer geprüft.
Methoden für ökologische oder soziale Merkmale
Die Messung der beworbenen ökologischen Merkmale erfolgt zum einen durch die Ermittlung des Anteils des investierten Kapitals des Fonds, der in nachhaltige Vermögensgegenstände mit bestandener ESG-Due-Diligence angelegt wird. Der Anteil muss gemäß den Anlagebedingungen 18 Monate nach Vertriebsbeginn mindestens 80 % betragen. Diese in Artikel 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) definierten nachhaltigen Investitionen verfolgen einen Beitrag zur Reduzierung von CO₂-Emissionen.
Zur Messung der beworbenen ökologischen Merkmale während der Fondslaufzeit werden zudem als Nachhaltigkeitsindikatoren die Menge des erzeugten Stroms aus Erneuerbaren Energien durch die mittelbar betriebenen Anlagen sowie die im Vergleich zur fossilen Stromerzeugung aus Braunkohle eingesparten Tonnen CO₂ herangezogen.
Datenquellen und -verarbeitung
Der Anteil des investierten Kapitals der Fondsgesellschaft, der in nachhaltige Vermögensgegenstände angelegt wird, wird aus den Ergebnissen der ESG-Due-Diligence in Verbindung mit den Investitionsvolumina gemäß den Daten der Buchhaltung ermittelt. Die Datenqualität ist durch das interne Kontrollsystem der Auricher Werte und des Rechnungswesens sichergestellt. Dabei werden keine Daten geschätzt.
Für die Ermittlung des Nachhaltigkeitsindikators Menge des erzeugten Stroms aus Erneuerbaren Energien durch die mittelbar betriebenen Anlagen werden als Datenquelle Angaben der Zielgesellschaften gemäß Geschäftsbericht und ähnlicher Unterlagen, Informationen der webbasierten Betreiberportale oder alternativ direkte Informationen von den Betreibern der Energieerzeugungsanlagen auf Nachfrage verwendet. Somit ist der Anteil jener Daten, die geschätzt werden müssen, marginal. Die Strommengen werden vom Portfoliomanagement digital erfasst und verarbeitet. Relevant sind dabei die anteiligen Strommengen bezogen auf die prozentuale Beteiligung an der jeweiligen Zielgesellschaft. Die Summe der Strommengen eines Jahres aus allen im Fondsportfolio befindlichen Zielgesellschaften dient wiederum als Ausgangswert für die im Vergleich zur fossilen Stromerzeugung aus Braunkohle eingesparten Tonnen CO₂, welche sich durch Multiplikation der Summe der Strommengen mit dem CO₂-Emissionsfaktor für Braunkohle ergibt. Der CO₂-Emissionsfaktor wird vom Bundesumweltamt veröffentlicht. Die Berechnung erfolgt vom Portfoliomanagement basierend auf Tabellenkalkulation inklusive einstufiger Überprüfung. Es handelt sich nicht um einen Schätzwert. Die Umrechnungsäquivalente in CO₂ basieren auf Durchschnittswerten.
Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten
Nach Einschätzung der Auricher Werte GmbH gibt es keine wesentlichen Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten.
Sorgfaltspflicht
Die Auricher Werte GmbH unterliegt als regulierte Kapitalverwaltungsgesellschaft umfangreichen Governance-Vorgaben und Sorgfaltspflichten, die sich aus dem KAGB ergeben. Das Portfoliomanagement ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände und hat entsprechende Verfahren implementiert. Durch die Verfahren des Risikomanagements werden alle wesentlichen Risiken, die auf die Vermögensgegenstände einwirken können, identifiziert, bewertet und Reaktionen festgelegt. Es existiert ein internes Kontrollsystem.
Mitwirkungspolitik
Die Fondsgesellschaft investiert direkt und/oder indirekt in Ziel- und Investmentgesellschaften, die kein eigenes Personal beschäftigen und die regelmäßig keinen umfangreichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Sie investiert nicht in börsennotierte Aktiengesellschaften. Eine Mitwirkungspolitik ist daher nicht Bestandteil des nachhaltigen Investitionsziels.
Bestimmter Referenzwert
Es wurde kein Referenzwert für die Erreichung des Investitionsziels festgelegt und es existiert auch kein Referenzwert, der als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder als ein gemäß dem Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwert gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 anzusehen ist. Dies ist dadurch begründet, dass der Betrieb der Anlagen, in die die Fondsgesellschaft investiert, zu keinen größeren CO₂-Emissionen führt und daher die Festlegung eines Referenzwertes für die Berechnung eines Dekarbonisierungspfads hier nicht sinnvoll ist.
Änderungshistorie:
Version 1, Datum: 05/2024, Erläuterung der Änderungen: Initiale Erstellung und Veröffentlichung
Version 2, Datum: 08/2024, Erläuterung der Änderungen: Aktualisierung des Inhalts
Diese Informationen beziehen sich auf einen S-AIF und sind gemäß den rechtlichen Vorgaben in unserem Login für Vertriebspartner abrufbar.
Zusammenfassung
Die Fondsgesellschaft bewirbt als ökologisches Merkmal den Beitrag zur Reduzierung von CO₂-Emissionen. Zudem werden nach den Anlagebedingungen mindestens 80 % des investierten Kapitals in nachhaltige Vermögensgegenständen angelegt. Dabei handelt es sich um unmittelbare Beteiligungen an Zielgesellschaften, die Sachwerte halten bzw. auf die Errichtung dieser Sachwerte abzielen. Die Sachwerte sind Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom aus Erneuerbaren Energien (Photovoltaik und Onshore-Windkraft). Im Fokus stehen Anlagen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits im Betrieb befinden oder zumindest kurz nach dem Erwerbszeitpunkt in Betrieb genommen werden.
Die Fondsgesellschaft vermeidet erhebliche Beeinträchtigungen auf Nachhaltigkeitsziele, indem sie im Rahmen einer ESG-Due-Diligence vor Durchführung der Investitionen bestimmte Prüfungen vornimmt, welche im nachfolgenden Abschnitt näher erläutert werden.
Es soll mittelbar vornehmlich in Photovoltaik- sowie Onshore-Windkraftanlagen in Deutschland investiert werden. Es ist geplant, ein diversifiziertes und risikogemischtes Portfolio an ökologisch nachhaltigen Zielgesellschaften zu erwerben und aufzubauen.
Zur Messung der Erreichung des ökologischen Merkmals Reduzierung von CO₂-Emissionen werden als Nachhaltigkeitsindikatoren die Menge des erzeugten Stroms aus Erneuerbaren Energien durch die mittelbar betriebenen Anlagen sowie die im Vergleich zur fossilen Stromerzeugung aus Braunkohle eingesparten Tonnen CO₂ herangezogen.
Es wurde kein Referenzwert für die Erreichung des Investitionsziels festgelegt und es existiert auch kein Referenzwert, der als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder als ein gemäß dem Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwert gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 anzusehen ist.
Kein nachhaltiges Investitionsziel
Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt. Das wesentliche ökologische Merkmal dieses Finanzprodukts ist die Reduzierung von CO₂-Emissionen. Zudem vermeidet die Fondsgesellschaft erhebliche Beeinträchtigungen auf Nachhaltigkeitsziele, indem sie im Rahmen einer ESG-Due-Diligence vor Durchführung der Investitionen im Wesentlichen die folgenden Prüfungen vornimmt:
i) Bewertung, welche wesentlichen physischen Klimarisiken gemäß Anlage A, Abschnitt II der Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 die Tätigkeit der jeweiligen Anlagen während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können.
ii) Bei Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände, die neu errichtet werden, wird die Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, bewertet und deren Einsatz geprüft. Falls möglich soll deren Einsatz erfolgen.
iii) Bei Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände wird geprüft, ob diese zum Zeitpunkt der Errichtung den Genehmigungsvorschriften und geltenden rechtlichen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf lokal geltende Umweltvorschriften oder vergleichbare Regelungen, unterliegen (bei neu errichteten Anlagen) bzw. unterlegen haben (bei bereits errichteten Anlagen) und entsprechende Genehmigungen nachweislich vorliegen bzw. vorgelegen haben. Voraussetzung für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ist dabei, dass im Einklang mit den nationalen Umsetzungen der Richtlinie 2011/92/EU, in Deutschland entsprechend dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Bewertungen durchgeführt wurden oder werden. Für Gebiete/Vorhaben in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, UNESCO-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. In den Verträglichkeitsprüfungen festgelegte erforderliche Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt sind umgesetzt worden bzw. werden umgesetzt.
Darüber hinaus werden vor Investitionsentscheidungen im Rahmen der ESG-Due-Diligence weitere Prüfungen vorgenommen, die sicherstellen sollen, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen von Sozial- und Arbeitnehmerbelangen oder der Achtung der Menschenrechte beim Verkäufer (in der Regel dem Projektierer) und anderen relevanten Geschäftspartnern erfolgen. Ausgeschlossen sind zudem Investitionen, die den Ausschlusskritierien nach Artikel 12 Abs. 1 der Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 (Ausschlusskriterien der Paris-aligned Benchmarks (PAB)) entsprechen.
Nachhaltigkeitsfaktoren umschreiben Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Das Investment in ein Finanzprodukt kann zu negativen Nachhaltigkeitsauswirkungen führen. Dies ist der Fall, wenn mit den Investitionen des Finanzproduktes Unternehmen ausgestattet werden, die Umweltstandards oder Menschenrechte auf schwerwiegende Weise verletzen.
Wir nehmen wahr, dass die Verfügbarkeit von entsprechenden Daten zum ökologischen und sozialen Fußabdruck als auch Angaben zur Unternehmensführung zunimmt. Zum Zeitpunkt der Auflage dieses AIF sind diese jedoch nicht in hinreichender Breite verfügbar, so dass wir keine systematische und damit umfassende Auswertung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durchführen können. Die Anlagegrundsätze dieses AIF führen dazu, dass nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren vermieden werden.
Die in Tabelle 1 im Anhang I der Delegierte Verordnung 2022/1299 unter der Überschrift „Klimaindikatoren und andere umweltbezogene Indikatoren“ werden im Zuge der Investitionstätigkeit berücksichtigt. Zugleich ist der Großteil dieser Indikatoren aus den Bereichen Treibhausgasemissionen, Wasser und Abfall entweder nicht einschlägig, kann aufgrund nicht vorhandener Daten nicht angewendet werden (Treibhausgasemissionen) oder beschreibt im Hinblick auf die beabsichtigte Wirtschaftstätigkeit keinerlei negative Auswirkung (Abfall und Wasser). Die Wirtschaftstätigkeiten, in welche die Fondsgesellschaft investiert, beabsichtigen im Wesentlichen die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und nebensächlich den Transport und die Speicherung dieses Stroms als auch die Errichtung notwendiger Infrastruktur. Im Zuge der Investitionstätigkeit wird, wie vorangehend beschrieben, eine ESG-Due-Diligence durchgeführt. Unter anderem werden in diesem Prozessschritt nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität betrachtet und die ggf. in behördlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen ergangenen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen nachgehalten. Wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität ergeben sich aus der angestrebten Wirtschaftsaktivität nicht bzw. werden durch die genannten Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen gemildert. Die weiterhin in Tabelle 1 aufgeführten „Indikatoren in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung“ sind nicht einschlägig, da weder die Fondsgesellschaft noch auf Ebene der zulässigen Vermögensgegenstände eigenes Personal beschäftigt wird.Die Indikatoren aus den Tabellen 2 und 3 des Anhang 1 weisen keine weiteren relevanten Indikatoren zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen, die in eine Verbindung zu den beabsichtigten Wirtschaftstätigkeiten gebracht werden können, aus. Eine Berücksichtigung erfolgt entsprechend nicht.
Nach den Anlagebedingungen darf kein Vermögensgegenstand erworben werden, der nach Ansicht der KVG gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstößt. Es handelt sich dabei um eines der Ausschlusskriterien nach Artikel 12 Abs. 1 der Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 (Ausschlusskriterien der Paris-aligned Benchmarks (PAB)).
Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts
Die Fondsgesellschaft strebt durch ihre Investitionen einen Beitrag zur Reduzierung von CO₂-Emissionen an. Zudem werden nach den Anlagebedingungen mindestens 80 % des investierten Kapitals in nachhaltige Vermögensgegenstände angelegt. Dabei handelt es sich um unmittelbare Beteiligungen an Zielgesellschaften, die Sachwerte halten bzw. auf die Errichtung dieser Sachwerte abzielen. Die Sachwerte sind Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom aus Erneuerbaren Energien (Photovoltaik und Onshore-Windkraft). Im Fokus stehen Anlagen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits im Betrieb befinden oder zumindest kurz nach dem Erwerbszeitpunkt in Betrieb genommen werden. Im Zuge der Stromproduktion aus Erneuerbaren Energien werden im Vergleich zu fossiler Stromerzeugung (z.B. aus Braunkohle) weniger CO₂-Emissionen verursacht. Die eingesparte Menge CO₂ ergibt sich dabei durch Multiplikation der Summe der erzeugten Strommengen mit dem CO₂-Emissionsfaktor für Braunkohle.
Anlagestrategie
Es soll mittelbar vornehmlich in Photovoltaik- sowie Onshore-Windkraftanlagen in Deutschland investiert werden. Es ist geplant, ein diversifiziertes und risikogemischtes Portfolio an ökologisch nachhaltigen Zielgesellschaften zu erwerben und aufzubauen.
Bei den nach den Anlagebedingungen erwerbbaren Vermögensgegenständen handelt es sich einerseits um Sachwerte in Form von Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom aus Erneuerbaren Energien sowie für diese Anlagen genutzte Infrastruktur, jeweils einschließlich der damit verbundenen Rechte (v.a. der Projektrechte). Zudem erlauben die Anlagebedingungen Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind und über Projektrechte oder sonstige Rechtsverhältnisse verfügen, die für die Errichtung und den Betrieb eben genannter Anlagen notwendig sind. Andererseits dürfen Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung diese Anlagen sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, angekauft werden.
Ein Verfahren zur Bewertung der guten Unternehmensführung wird als nicht notwendig erachtet, da es sich in der Durchschau bei den zulässigen Vermögensgegenständen stets um Sachwerte ohne Unternehmensbezug handelt. Unabhängig davon, wird die Einhaltung einer guten Unternehmensführung dadurch gewährleistet, dass die Auricher Werte GmbH als KVG, welche überwiegend unmittelbaren Zugriff auf die Geschäftsführung der Zielgesellschaften hat, nach deutschem Recht seitens der BaFin überwacht wird und zur Beachtung der gesetzlichen sozialen Vorgaben verpflichtet ist. Außerdem obliegt der KVG im Zuge ihrer Verwaltungstätigkeit die Entscheidungshoheit über die Beauftragung von externen Dienstleistern sowie über Auslagerungen. Daher werden die Dienstleister in Deutschland ansässig sein. Innerhalb Deutschlands wird angenommen, dass eine Überwachung durch nationale Aufsichtsbehörden und somit stets eine Einhaltung sozialer Belange gewährleistet ist. Infolge der Eingrenzung der Investitionsstandorte innerhalb der Anlagebedingungen auf Deutschland werden Investitionen in Länder vermieden, die möglicherweise nicht die europäischen Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung entsprechen.
Aufteilung der Investitionen
Die Fondsgesellschaft tätigt mittelbare Investitionen in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom aus Erneuerbaren Energien, die in Kategorie „#1 Ausgerichtet auf ökologische/soziale Merkmale“ und Unterkategorie „#1A Nachhaltige Investitionen“ fallen und zur Reduzierung von CO₂-Emissionen beitragen. Zudem werden nach den Anlagebedingungen mindestens 80 % des investierten Kapitals in nachhaltige Vermögensgegenstände gemäß Artikel 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) angelegt. Weiterhin gehört die Anlage liquider Mittel zur Anlagestrategie, die in die Unterkategorie „#2 Andere Investitionen“ fällt.
Abb. 1: Infografik/Flussdiagramm
Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale
Die beworbenen ökologischen Merkmale werden während der gesamten Fondslaufzeit überwacht. Vor den Investitionen werden im Rahmen einer ESG-Due-Diligence der Einklang mit den Nachhaltigkeitsvorgaben und die Einhaltung der Vorgaben der Anlagebedingungen durch die Auricher Werte GmbH überprüft. Zur Messung der Erreichung des ökologischen Merkmals Reduzierung von CO₂-Emissionen während der Fondslaufzeit werden als Nachhaltigkeitsindikatoren die Menge des erzeugten Stroms aus Erneuerbaren Energien durch die mittelbar betriebenen Anlagen sowie die im Vergleich zur fossilen Stromerzeugung aus Braunkohle eingesparten Tonnen CO₂ herangezogen. Diese Indikatoren werden jährlich nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres berechnet, wobei eine Überwachung durch das interne Kontrollsystem der Auricher Werte GmbH erfolgt. Zudem werden die in den Jahresberichten des Fonds angegebenen Daten und Indikatoren vom Jahresabschlussprüfer geprüft.
Methoden für ökologische oder soziale Merkmale
Die Messung der beworbenen ökologischen Merkmale erfolgt zum einen durch die Ermittlung des Anteils des investierten Kapitals des Fonds, der in nachhaltige Vermögensgegenstände mit bestandener ESG-Due-Diligence angelegt wird. Der Anteil muss gemäß den Anlagebedingungen 18 Monate nach Vertriebsbeginn mindestens 80 % betragen. Diese in Artikel 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) definierten nachhaltigen Investitionen verfolgen einen Beitrag zur Reduzierung von CO₂-Emissionen.
Zur Messung der beworbenen ökologischen Merkmale während der Fondslaufzeit werden zudem als Nachhaltigkeitsindikatoren die Menge des erzeugten Stroms aus Erneuerbaren Energien durch die mittelbar betriebenen Anlagen sowie die im Vergleich zur fossilen Stromerzeugung aus Braunkohle eingesparten Tonnen CO₂ herangezogen.
Datenquellen und -verarbeitung
Der Anteil des investierten Kapitals der Fondsgesellschaft, der in nachhaltige Vermögensgegenstände angelegt wird, wird aus den Ergebnissen der ESG-Due-Diligence in Verbindung mit den Investitionsvolumina gemäß den Daten der Buchhaltung ermittelt. Die Datenqualität ist durch das interne Kontrollsystem der Auricher Werte und des Rechnungswesens sichergestellt. Dabei werden keine Daten geschätzt.
Für die Ermittlung des Nachhaltigkeitsindikators Menge des erzeugten Stroms aus Erneuerbaren Energien durch die mittelbar betriebenen Anlagen werden als Datenquelle Angaben der Zielgesellschaften gemäß Geschäftsbericht und ähnlicher Unterlagen, Informationen der webbasierten Betreiberportale oder alternativ direkte Informationen von den Betreibern der Energieanlagen auf Nachfrage verwendet. Somit ist der Anteil jener Daten, die geschätzt werden müssen, marginal. Die Strommengen werden vom Portfoliomanagement digital erfasst und verarbeitet. Relevant sind dabei die anteiligen Strommengen bezogen auf die prozentuale Beteiligung an der jeweiligen Zielgesellschaft. Die Summe der Strommengen eines Jahres aus allen im Fondsportfolio befindlichen Zielgesellschaften dient wiederum als Ausgangswert für die im Vergleich zur fossilen Stromerzeugung aus Braunkohle eingesparten Tonnen CO₂, welche sich durch Multiplikation der Summe der Strommengen mit dem CO₂-Emissionsfaktor für Braunkohle ergibt. Der CO₂-Emissionsfaktor wird vom Bundesumweltamt veröffentlicht. Die Berechnung erfolgt vom Portfoliomanagement basierend auf Tabellenkalkulation inklusive einstufiger Überprüfung. Es handelt sich nicht um einen Schätzwert. Die Umrechnungsäquivalente in CO₂ basieren auf Durchschnittswerten.
Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten
Nach Einschätzung der Auricher Werte GmbH gibt es keine wesentlichen Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten.
Sorgfaltspflicht
Die Auricher Werte GmbH unterliegt als regulierte Kapitalverwaltungsgesellschaft umfangreichen Governance-Vorgaben und Sorgfaltspflichten, die sich aus dem KAGB ergeben. Das Portfoliomanagement ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände und hat entsprechende Verfahren implementiert. Durch die Verfahren des Risikomanagements werden alle wesentlichen Risiken, die auf die Vermögensgegenstände einwirken können, identifiziert, bewertet und Reaktionen festgelegt. Es existiert ein internes Kontrollsystem.
Mitwirkungspolitik
Die Fondsgesellschaft investiert direkt in Zielgesellschaften, die kein eigenes Personal beschäftigen und die regelmäßig keinen umfangreichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Sie investiert nicht in börsennotierte Aktiengesellschaften. Eine Mitwirkungspolitik ist daher nicht Bestandteil des nachhaltigen Investitionsziels.
Bestimmter Referenzwert
Es wurde kein Referenzwert für die Erreichung des Investitionsziels festgelegt und es existiert auch kein Referenzwert, der als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder als ein gemäß dem Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwert gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 anzusehen ist. Dies ist dadurch begründet, dass der Betrieb der Anlagen, in welche die Fondsgesellschaft investiert, zu keinen größeren CO₂-Emissionen führt und daher die Festlegung eines Referenzwertes für die Berechnung eines Dekarbonisierungspfads hier nicht sinnvoll ist.
Änderungshistorie:
Version 1, Datum: 08/2024, Erläuterung der Änderungen: Initiale Erstellung und Veröffentlichung
Version 2, Datum: 08/2024, Erläuterung der Änderungen: Aktualisierung des Inhalts
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